Satzung

§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins


Der Turn- und Sportverein 1878 Gensingen e.V. mit Sitz in 55457 Gensingen verfolgt aus­schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 folgende der Abgaben­ordnung und zwar insbesondere durch die Förderung des Volkssports. Der Verein ist im Ver­einsregister des Amtsgerichts Bingen eingetragen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Als Mittel zur Erreichung der Zwecke dienen:

  1. Das Abhalten von regelmäßigen, methodisch geordneten Turn- und Sportübungen.

  2. Die Anschaffung und Erhaltung von Turn- und Sportgeräten, Lokalitäten und Plätzen.

  3. Die Ausbildung und Anstellung von zur sachgemäßen Leitung der Turn- und Sportübun­gen erforderlichen Personen (Turn- und Sportwarte, Übungsleiter sowie Schiedsrichter).

  4. Das Abhalten geeigneter, zweckdienlicher Vorträge.

  5. Das Führen einer Statistik über den Turn- und Sportbetrieb.

  6. Das Abhalten von Übungsstunden.


Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonsti­gen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§2
Mitgliedschaft


Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften oder Verbände werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Als Eintrittsdatum gilt der Tag der Aufnahme. Bei Minderjährigen ist die Zustim­mung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Durch Erreichen des 18. Lebensjahres werden diese Personen automatisch ohne besondere Aufnahme als ordentliche Mitglieder übernom­men. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehren­mitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§3
Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austritts­erklärung ist schriftlich an ein im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmit­glied zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wo­chen zulässig.

Dadurch erlischt jedes Anrecht auf das Vermögen des Vereins. Mitglieder die mit Ämtern be­traut waren, haben vor dem Austritt Rechenschaft abzulegen. Vereinseigene Gegenstände und Unterlagen sind zurückzugeben.

§4
Beiträge

Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Die Mindest­höhe richtet sich nach den Vorschriften des Sportbundes. Die Beiträge werden durch die Mit­gliederversammlung festgesetzt.

§5
Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit der anwe­senden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.


Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zah­lung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

§6
Rechte der Mitglieder

Rechte der Mitglieder sind

  • das Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen

  • das Recht auf gleiche Behandlung aller Mitglieder (soweit aufgrund der Satzung und/oder Geschäftsordnung keine Sonderrechte bestehen)

  • das Auskunftsrecht

  • der Anspruch auf Aushändigung einer Vereinssatzung

  • das Bezugsrecht von Vereinsmitteilungen

  • das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen

  • das Recht auf Stimmrechtsausübung

  • das aktive und passive Wahlrecht


§7
Pflichten der Mitglieder


Pflichten der Mitglieder sind

  • die Pflicht, alles zu unterlassen, was sich vereinsschädigend auswirken kann,

  • für in den einzelnen Sportarten aktive Mitglieder die Pflicht zur Teilnahme an Trainings­stunden, Spielen und Veranstaltungen des Vereines,

  • die Beachtung und Einhaltung von Satzungsbestimmungen und Beschlüssen des Vor­standes sowie Vereinbarungen innerhalb der Abteilungen und Mannschaften,

  • die pünktliche Bezahlung der jeweils geltenden Beiträge.

§8
Gliederung des Vereins

Dem Verein gehören eine Tanz-, eine Turn-, eine Leichtathletik- und eine Volleyballabteilung an. Weitere Abteilungen können von der Mitgliederversammlung auf Antrag eingegliedert werden.

§9

Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

§10
Vorstand

10.1
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier und höchstens 18 Personen, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen.

10.2
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier, für folgende Bereiche aufgeführten Personen:

- Finanzen

- Schriftführung

- Projekte und Projektfinanzierung

- Vertre­tung der sportlichen Sparten.

Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihre Vertretungsmacht ist dahin gehend beschränkt, dass sie bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.500, € oder Grundstücksgeschäften verpflichtet sind, die Zustimmung des geschäftsfüh­renden Vorstandes einzuholen.

10.3
Die Mitgliederversammlung kann für weitere Vorstandsbereiche Vorstandsmitglieder wählen. Dieser erweiterte Vorstand hat zumindest zu bestehen aus dem, im Sinne des § 26 BGB ge­schäftsführenden Vorstandes, den Leitern der Abteilungen der vom Verein der­zeit angebotenen Sportarten Tanzen, Turnen, Leichtathletik und Volleyball sowie weiteren Vorstandsmitgliedern bis zu der genannten Höchstzahl, deren Aufgabenbereiche der geschäftsführende Vorstand in einem Geschäftsvertei­lungsplan regelt.

10.4
Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder, deren Geschäftsbereiche in dem Geschäftsvertei­lungsplan zu regeln ist, entscheidet die Mitgliederversammlung.

10.5
Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Vereinsmitglieder können ein Vorstandsamt bekleiden. Mit dem Ende einer Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der jeweils amtierende Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.